NEUHEIT
Neuheit eines Geschmacksmsuters ist gegeben, falls es kein identisches Design gibt, das der Öffentlichkeit bekannt wurde. Eine Identität liegt bereits vor, falls die Designs in allen wesentlichen Merkmalen übereinstimmen.
Ein Design gilt als der Öffentlichkeit bekannt gemacht, falls es in das Register eingetargen wurde oder falls es ausgestellt oder hergestellt und verbreitet wurde. Ein Design gilt nicht als bekannt, falls es den Fachkreisen nicht bekannt sein konnte.
Ein Design ist daher neu, falls es gegenüber einem Formenschatz, der den Fachkreisen bekannt ist, nicht identisch ist.
Ein Design gilt außerdem als neu, falls es unter dem Siegel der Verschwiegenheit einem Dritten bekannt gemacht wurde.
Neuheitsschonfrist: Das europäische Designrecht kennt eine Neuheitsschonfrist von 12 Monaten. Wurde daher das Design innerhalb der letzten 12 Monate vom Entwerfer oder seinem Rechtsnachfolger veröffentlicht, so wird diese Veröffentlichung nicht zur Beurteilung der Rechtsbeständigkeit des Designs herangezogen.
EIGENART
Bei der Beurteilung der Eigenart, insbesondere bei dem Vergleich eines älteren Designs mit einem streitigen Design, ist auf den gesmateindruck abzustellen, den ein informierter Benutzer hat. Ein Design kann bereits mangelnde Eigenart aufweisen, falls das Design nicht in allen Merkmalen mit einem vorbekannten Geschmacksmuster übereinstimmt.
Der Gesamteindruck eines Designs kann sich aus prägenden Elementen des Designs ergeben.
Eine Prüfung auf Eigenart ist jeweils mit einem einzelnen älteren Geschmacksmsuter durchzuführen. Keinesfalls ist eine Prüfung mit einer Kombination mehrerer älterer Geschmacksmuster zulässig.
Für die Beurteilung der Eigenart ist ein informierter Benutzer heranzuziehen. Bei einem informierten Benutzer handelt es sich nicht um einen Designer. Es ist keinesfalls notwendig, dass der informierte Benutzer selbst ein Entwerfer ist, um Unterschiede in der Eigenart feststellen zu können.
Bei der Bewertung der Eigenart ist die Gestaltungsfreiheit zu berücksichtigen. Ist der vorbekannte Formenschatz klein, ist ein hohes Maß an Eigenart zu fordern, damit ein Design rechtsbeständig ist. Ist jedoch der Formenschatz groß, genügt bereits eine kleinere Eigenart.
UMFANG UND DAUER DES SCHUTZES
Der Schutzumfang des Designs erstreckt sich auf jedes neuere Design, das keinen anderen Gesamteindruck erweckt. Hierbei ist allerdings das Ausmaß des vorbekannten Formenschatzes zu berücksichtigen. Ist der Formenschatz groß, so genügen weniger Übereinstimmungen, um von einer Verletzung des Designrechts auszugehen. Ist der Formenschatz gering, so müssen mehr Übereinstimmungen vorleigen, damit das Design in den Schutzbereich des Designrechts fällt.
Die Schutzdauer für ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster beträgt insgesamt 3 Jahre. Diese Frist startet von dem Tag an, an dem das Design der Öffentlichkeit vorgestellt wurde.
Die Schutzdauer eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster beträgt maximal 25 Jahre, wobei alle 5 Jahre eine Verlängerungsgebühr zu entrichten ist.
RECHT AUF DAS DESIGN
Das Recht an dem Design steht dem Entwerfer oder dessen Rechtsnachfolger zu. Haben mehrere Personen gemeinsam das Design entworfen, so steht den Entwerfern das Recht auf das Design gemeinsam zu. Ist der Entwerfer ein Arbeitnehmer, so erwirbt der Arbeitgeber kraft des Arbeitsvertrags das Recht auf das Design.
Reicht ein Unberechtigter ein Design zur Anmeldung ein, so kann der Berechtigte verlangen, dass er als Inhaber des Designs in das Register eingetragen wird.
das EUIPO geht zur Vereinfachung des Verfahrens zunächst davon aus, dass der Anmelder der Berechtigte an dem Design ist.
Nennung: Der Entwerfer hat ein Recht auf Nennung. Wurde das Design von einem Team entworfen, so kann das Team beispielsweise als "Team des Designbüros" genannt werden. Ein einzelnes Mitglied des Teams ist nicht berechtigt, genannt zu werden.
RECHTE AUS DEM DESIGN
Das eingetragene Design gewährt es dem Inhaber, jedem Dritten die Benutzung des Designs zu verbieten. Eine Benutzungshandlung ist insbesondere das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Ein- und Ausfuhr oder auch das Lagern rechtsverletzender Produkte.
Bei einem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster gilt nur ein Nachahmungsschutz. Ein Nachahmungsschutz ist ein erheblich geringer Schutz gegen Verletzung im Vergleich zu einem eingetragenen Design. Der Grund ist darin zu sehen, dass ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster nur sehr schwer recherchierbar ist.
Erschöpfung: Wird das Design in einem EU-Staat berechtigt verwendet, so tritt für die restliche EU Erschöpfung ein, das heißt der Inhaber kann die Benutzung des Designs für die anderen EU-Staaten nicht verbieten.
Vorbenutzung: Hat ein Dritter ein design gutgläubig in Benutzung genommen oder wirkliche und ernsthafte Anstalten dazu gemacht, kann vom Inhaber eines Designs nicht aufgefordert werdne, die Benutzung zu unterlassen.
ERSATZTEILE
Der Artikel 110 betrifft eine Übergangsvorschrift. Demnach können "must match"-Teile nicht unter Schutz gestellt werden.
Durch die Regelung soll es dem rechtmäßigen Erwerber eines Produkts ermöglicht werden, sein Produkt zu reparieren, ohne dass er dabei an nur einen Lieferanten gebunden ist.
Das Erscheinungsbild, wie er das Produkt erworben hat, soll er wie ursprünglich wieder herstellen können.
Allerdings dürfen hierzu nur "must-match"-Bauteile verwendet werden. Nur diese sind von einem Designschutz ausgeschlossen.
Der Artikel steht jedoch einer Eintragung eines Bauteils nicht im Wege. Auch falls dieses Bauteil ausschließlich zur Reparatur vorgesehen ist und dadurch das Erscheinungsbild des produkts betroffen ist, kann eine Eintragung deswegen nicht verweigert werden.
ERFORDERNISSE DER ANMELDUNG
Die Anmeldung muss zumindest die Voraussetzungen erfüllen, dass ein Anmeldetag zuerkannt werden kann. Ansonsten liegt keine rechtswirksame Anmeldung vor.
Voraussetzung für einen Anmeldetag sind:
Antrag: Es muss ein wirksamer Antrag gestellt sein, das heißt, es muss klar sein, dass der Anmelder ein Design geschützt haben möchte.
Anmelder: Die Identität des Anmelders muss dem Antrag entnommen werden können.
Darstellung des Designs: Das Geschmacksmuster, das geschützt werden soll, muss dargestellt werden.
Beschreibung: Der Anmeldung kann eine Beschreibung zugefügt werden. Diese darf jedoch nur 100 Worte enthalten. Die Beschreibung darf nur Merkmale der Darstellung des Designs erläutern. Aussagen zur Neuheit und Eigenart sind nicht zulässig.
Die Bedeutung der Beschreibung ist zweifelhaft. Sie wird zur Akte genommen. Eine Berücksichtigung bei der Prüfung auf Neuheit und Eigenart ist nicht obligatorisch. Entscheidend ist die Drstellung des Designs.
ERZEUGNISSE UND KLASSIFIKATION
Die Erzeugnisse, für die das Design verwendet werden soll, sind anzugeben.
Die Angabe muss derart sein, dass die Art der Ezeugnisse klar erkennbar ist. Liegen hierbei Mängel vor, weist das EUIPO den Anmelder daraufhin und fordert ihn auf, innerhalb einer Frist von 2 Monaten die Mängel zu beheben. Verstreicht die Frist ungenutzt, so wird die Anmeldung zurückgewiesen.
Die Bezeichnung der Erzeugnisse muss es ermöglichen, dass das Erzeugnis in eine einzige Klasse der Locarno-Klassifikation eingeordnet wird.
Es ist zu berücksichtigen, dass die Klassifikation den Schutzumfang des Designs nicht berührt. Es wird hierdurch nur eine Systematisierung des Designrechts ermöglicht.
Die Klassifikation erfolgt durch das EUIPO. Der Anmelder kann jedoch einen Vorschlag zur Klassifizierung seines Designs einreichen.
Die Erzeugnisse werden nach den Klassen der Locarno.Klassifikation geordnet.
SAMMELANMELDUNG
In einer Sammelanmeldung können beliebig viele Geschmacksmuster zusammengefasst werden. Allerdings müssen diese Designs zu derselben Locarno-Klasse gehören. Gehören die Erzeugnisse für die eine Sammelanmeldung beantragt wurde, zu unterschiedlichen Locarno-Klassen, so fordert das EUIPO den Anmelder auf, die Sammelanmeldung zu teilen. Hierdurch ergeben sich Teilanmeldungen, was zu höheren Gebühren führt. Werden keine zusätzlichen Gebühren entrichet oder werden zuwenige Gebühren entrichtet, so wird vom EUIPO diejenigen Teilanmeldungen zurückgewiesen, für die keine Gebühr gezahlt wurde.
Die einzelnen Designrechte einer Sammelanmeldung sind rechtlich unabhängig. Der Inhaber kann die einzelnen Designrechte unabhängig voneinander geltend machen. Sie können unabhängig voneinander die Grundlage eines Lizenzvertrags, einer Zwangsvollstreckung, eines Verzichts oder einer Erneuerung sein.
Die einzelnen Designrechte einer Sammelanmeldung können auch unbahängig voneinander für nicht erklärt werden. Die Aufschiebung der Bekanntmachung kann ebenfalls unabhängig voneinander bestimmt werden.
GEBÜHREN
Bei einer Anmeldung zum europäischen Design fallen drei Gebührenarten an:
Eintragung: Es ist eine Eintragungsgebühr von 230 Euro zu entrichten. Werden 2 bis 10 Designs eingereicht als Sammelanmeldung ist je Design ein Zuschlag von 115 Euro zu bezahlen. Ab dem 11. Design sind für jedes Design 50 Euro zu entrichten.
Bekanntmachung: Für die Bekanntmachung werden 120 Euro fällig. Für 2 bis 10 Design in einer Sammelanmeldung sind je Design weitere 60 Euro zu bezahlen. Ab dem 11. Design sind für jedes Design 30 Euro zu entrichten.
Aufschiebung der Bekanntmachung: Bei einem Antrag auf Verschiebung der Bekanntmachung sind 40 Euro zu entrichten. Ab dem 2. bis 10. Design werden hierfür jeweils zusätzliche 20 Euro fällig. Ab dem 11. Design einer Sammelanmeldung sind dafür jeweils 10 Euro zu zahlen.
PRIORITÄT
Innerhalb von sechs Monaten nach dem Anmeldetag eines ersten Designs, kann die Priorität von diesem ersten Design für ein späteres Design in Anspruch genommen werden.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Priorität ist eine Erklärung, dass eine Priorität in Anspruch genommen werden soll und die Einreichung einer Abschrift der früheren Anmeldung.
Die Erklärung ist innerhalb eines Monats nach Einreichung der späteren Anmeldung einzurechen. In ihr muss angegeben werden, an welchem Tag die erste Anmeldung eingereicht wurde und für welchen Staat Schutz nachgesucht wurde.
Die Abschrift der früheren Anmeldung ist innerhalb von 3 Monaten nach Einreichung der späteren Anmeldung nachzureichen. Außerdem ist innerhalb der 3-Monats-Frist das Aktenzeichen der früheren Anmeldung anzugeben. Ansonsten geht das Prioritätsrecht verloren.
Ausstellungspriorität: Wurde das Design auf einer Ausstellung gemäß den Vorschriften des am 22. November 1928 unterzeichneten Übereinkommens über Internationale Ausstellungen präsentiert, kann eine Ausstellungspriorität in Anspruch genommen werden.
EINTRAGUNG UND BEKANNTMACHUNG
Die amtliche Prüfung des EUIPO ist auf formale Aspekte beschränkt. Das Amt prüft insbesondere nicht, ob eine Kollision mit einem älteren Designrecht vorliegt.
In zwei Fällen, neben formalen Hindernissen, weist das EUIPO die Anmeldung zurück. Ist das beantragte Design offensichtlich kein Geschmacksmuster wird eine Anmeldung zurückgewiesen. Verstösst die Anmeldung gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung wird die Anmeldung ebenfalls zurückgewiesen.
In diesen beiden Fällen setzt das EUIPO dem Anmelder eine Frist zuir Einreichung einer abgeänderten Anmeldung oder zur Erwiderung auf die Zurückweisung der Anmeldung.
Allerdings muss die veränderte Anmeldung sicherstellen, dass das Design in seiner Identität gleich bleibt.
BESCHWERDE
Entscheidungen des EUIPO können durch eine Beschwerde angefochten werden. Berechtigt ist nur eine Partei eines Verfahrens, die beschwert ist, deren Antrag also nicht in vollem Umfang positiv beschieden wurde. Durch eine Beschwerde werden automatisch die anderen Beteiligten des Verfahrens Partei des Beschwerdeverfahrens.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der angefochtenen Entscheidung einzureichen. Die Beschwerdeschrift muss den Beschwerdeführer mit Name und Anschrift angeben. Außerdem ist die angefochtene Entscheidung zu nennen und einen Antrag, inwieweit die Entscheidung angefochten wird.
Außerdem ist innerhalb der 2-Monats-Frist die Beschwerdegebühr zu bezahlen.
Eine Beschwerdebegründung muss innerhalb von vier Monaten nach Zustellung der Entscheidung eingereicht werden. Hierbei ist die Beschwerde substantiiert zu begründen.
In einem einseitigen Beschwerdeverfahren ist eine Abhilfe möglich, falls die Dienststelle, deren Entscheidung angefochten wurde, zu Schluß kommt, dass die Beschwerde begründet ist.
NICHTIGKEITSGRÜNDE
Ein Designrecht kann insbesondere wegen mangelnder Neuheit oder Eigenart für nichtig erklärt werden. Außerdem kann ein Design für nichtig erklärt werden, falls das Design Gegenstände oder Zeichen, beispielsweise Stempel oder Wappen, missbräuchlich verwendet.
Verwendet das Design missbräuchlich ein in der EU urheberrechtlich geschütztes Werk, so wird das Design ebenfalls für nichtig erklärt.
Verwendet das Design ein in der EU geschütztes Zeichen, das Unterscheidungskraft aufweist, beispielsweise eine Marke, so wird das Gemeinschaftsgeschmacksmuster für nichtig erklärt.
Beibehaltung in geänderter Form: Durch einen Teilverzicht kann das Design einer Nichtigerklärung eventuell entgehen. Eine beibehaltung in geänderter Form ergibt sich auch durch eine Teilnichtigkeit, falls beispielsweise einzelne Merkmale, die technisch bedingt sind, aus dem Schutzumfang des Designs ausgenommen werden.
Ein Teilverzicht kann durch eine Teilverzichtserklärung (Disclaimer) erfolgen. Dieser wird in das Register eingetragen.
Bei einem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster gibt es keinen Teilverzicht.
VERLETZUNG
In einem Verletzungsverfahren ist von der Rechtsgültigkeit des Designrechts auszugehen.
Ein Einwand wegen fehlender Rechtsbeständigkeit ist nur zulässig, falls der Beklagte selbst der Inaber eines älteren Designrechts ist. Der Beklagte muss außerdem nachweisen, dass sein älteres Design der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde.
Einstweiliger Rechtsschutz: Die Gerichte der EU können einstweilige Sicherungsmaßnahmen bestimmen. Bei einem derartigen Verfahren zur Entscheidung über eine einstweilige Maßnahme gilt die Vermutung der Rechtsbeständigkeit des europäischen Designs nicht.
Sanktionen: Bei einer Verletzung eines Designrechts kann dem Beklagten verboten werden, verletzende Benutzungshandlungen vorzunehmen. Es kann verfügt werden, dass die verletzenden Produkte beschlagnahmt werden. Werkzeuge zur Herstellung der designverletzenden Produkte können beschlagnahmt werden, falls diese nur zur Herstellung der verletzenden Produkte verwednet werden können.
WIRKUNG DER NICHTIGKEIT
Durch die Nichtigerklärung gelten die Wirkungen eines Designs als von Anfang an nicht eingetreten.
Durch die Nichtigerklärung sind Entscheidungen in Verletzungsverfahren, die rechtskräftig geworden sind, nicht betroffen. Außerdem sind Verträge, die vor der Nichtigerklärung vereinbart und erfüllt wurden nicht betroffen. >Dies gilt insbesondere für Lizenzverträge.
Nationale Vorschriften über Schadensersatz oder ungerechtfertigte Bereicherung werden durch die Bestimmungen des Gesetzes zu den europäsichen Designrechten nicht berührt.
Eine rechtskräftige Entscheidung der Nichtigerklärung gilt für alle Länder der EU ex tunc, also von Anfang an.
SPRACHEN
Die Sprachen des EUIPO sind Deutsch, Englisch, Französisch, Spanisch und Italienisch.
Die Anmeldung des europäischen Designs kann in jeder Amtssprache der EU vorgenommen werden. Der Anmelder muss neben einer ersten Sprache eine zweite Sprache angeben, in der das Verfahren geführt werden kann. Mit der Benutzung der ersten oder der zweiten Sprache im verfahren vor dem EUIPO ist der Anmelder einverstanden. Ist die erste Sprache eine Sprache des EUIPO, so ist die Verfahrenssprache die erste Sprache. Das EUIPO verwendet in sämtlichen Mitteilungen und Bescheiden die Verfahrenssprache.
Anträge oder Erklärungen des Anmelders sind in der ersten oder der zweiten Sprache abzufassen.
Verwendet der Anmelder eine Nicht-Verfahrenssprache, so hat er das Original-Schriftstück innerhalb eines Monats in die Verfahrenssprach zu übersetzen.
Eine Erklärung auf Nichtigkeit ist in der Verfahrenssprache einzureichen. Ist die Verfahrenssprache nicht die Sprache, in der die Anmeldung formuliert ist, so kann der Inhaber der Anmeldung seine Stellungnahme wahlweise in der Sprache der Anmeldung abfassen. Das EUIPO muss für eine Übersetzung sorgen.
Maßgebliche Sprache: Im Zweifel ist die Formulierung die maßgebliche, die in der Sprache der Anmeldung abgefasst ist.
VERTRETUNG
Hat der Anmelder weder Wohnsitz, noch Sitz innerhalb der EU, so muss er sich bei Verfahren vor dem EUIPO durch einen Inlandsvertreter vertreten lassen.
Natürliche oder juristische Personen können sich durch einen Angestellten vertreten lassen. Ein Vertreter kann auch eine juristische Person sein, die mit dem Anmelder wirtschaftlich verbunden ist.
Ein Angestelltenvertreter muss eine Vollmacht vorweisen.
Ein Anmelder kann sich durch einen Patentanwalt vor dem EUIPO vertreten lassen. Das EUIPO führt eine Liste zugelassener Vertreter, in die Personen aufgenommen werden, die zur Vertretung vor dem EUIPO zugelassen werden. Voraussetzung für die Aufnahme in diese besondere Liste ist insbesondere die Erlaubnis der Person vor einem Patentamt der EU Mandanten vertreten zu dürfen.
Außerdem muss diese Person eine Staatsangehörigkeit der EU aufweisen und seinen Geschäftssitz innerhalb der EU haben.
Patentanwälte müssen eine Vollmacht eirneichen, wenn es das EUIPO ausdrücklich verlangt.
PATENTANWALT
Dipl.-Ing.(Univ.) Dipl.-Wirtsch.-Ing.(FH) Dr. Thomas Meitinger
LL.M. LL.M. MBA MBA M.Sc. M.A.
Dr. Meitinger ist managing Partner der Meitinger & Partner Patentanwalts PartGmbB
MeitingerIP
Aktuelle Veröffentlichungen und Vorträge
Dr. Meitinger beschreibt in der Februar-Ausgabe des Jahres 2020 die Konsequenzen des Auftretens der Künstlichen Intelligenz für das Patentrecht
In der Januar-Ausgabe des Jahres 2020 skizziert Dr. Meitinger das Konfliktpotential des Patentrechts mit der Blockchain-Technologie.
Dr. Meitinger war auf dem "Karlsruher Dialog - Technik und Recht" des Karlsruher Instituts für Technologie KIT, Universität des Landes Baden-Württemberg und nationales Forschungszentrum der Helmholtz-Gemeinschaft, Vortragender mit dem Thema "Blockchain und Patentrecht: the next big thing".
Dr. Meitinger ist Mit-Autor des Buchs „Digitalisierung und Kommunikation“. In seinem Beitrag erläutert er die Wirtschaftskommunikation und die Digitalisierung vor dem Hintergrund des Patentrechts..
Dieser Artikel befasst sich mit der zeitlichen Verzögerung der Veröffentlichung einer beim Patentamt eingereichten Patentanmeldung um 18 Monate. Es werden die Vor- und Nachteile dieser Regelung beleuchtet. Ein schwerwiegender Nachteil besteht darin, dass insbesondere aktuelle technische Entwicklungen nicht gefunden werden können. Hierdurch besteht die Gefahr von ökonomisch nachteiligen Doppelentwicklungen.
In diesem Artikel wird beschrieben, dass "namenloses Know-How" einer Organisation eine Erfindung begründen kann. Der Urheber ist hierbei vordergründig das betreffende Unternehmen. Es wird vorgeschlagen, wie dieses Unternehmen bei der Zuordnung des Eigentums der Erfindung berücksichtigt werden kann, ohne dabei das Erfinderprinzip des Patentrechts zu verletzen.
Meine Expertise:
Voraussetzung für ein Patent oder ein Gebrauchsmuster ist eine technische Erfindung. Außerdem muss Ihre Erfindung neu und erfinderisch sein. Ein Gebrauchsmuster ist sinnvoll, wenn sie die Neuheitsschonfrist in Anspruch nehmen wollen.
Mit einer Marke können Sie Ihre Produkte als die aus Ihrem Hause kennzeichnen. Eine Marke sollte drei Voraussetzungen erfüllen. Zunächst muss sie unterscheidungskräftig sein und darf kein Freihaltebedürfnis verletzen.
Die besondere optische Ausgestaltung Ihres Produkts kann durch ein Designschutz gesichert werden. Zum einen können Sie ein nationales Designrecht, insbesondere in Deutschland erwerben. Außerdem ist es möglich, ein europäisches Designrecht anzustreben. Das europäische Designrecht wird Gemeinschaftsgeschmacksmuster genannt.
Abmahnungen und einstweilige Verfügungen können sich ergeben, wenn eine Verletzung vorliegt und diese zunächst ohne ein ordentliches Klageverfahren beseitigt werden soll. Eine einstweilige Verfügung kann nach einer Abmahnung folgen.
Eine angemessene Vergütung steht dem erfinderischen Arbeitnehmer zu, dessen Erfindung vom Arbeitgeber in Anspruch genommen wurde.
Sie können innerhalb einer 9-Monats-Frist nach Erteilung gegen ein fremdes Patent einen Einspruch beim jeweiligen Patentamt, deutsches oder europäisches Patentamt, einreichen.
Sie können ein fremdes Patent jederzeit durch eine Klage auf Nichtigkeit bekämpfen. Voraussetzung ist mangelnde Neuheit oder fehlende erfinderische Tätigkeit.
Eine patentierte Erfindung durch eine einfache oder eine exklusive Lizenz auslizenziert werden. Ein Lizenzvertrag kann sich auf eine Region beschränken, beispielsweise Bayern.
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Sie wollen ein Softwarepatent registrieren?
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Sie haben ein Verfahren vor der Schiedsstelle des deutschen Patentamts?